Satzung (gemeinnütziger Verein, Sisters – Frauen für Afrika e.V.)
Fassung vom 18.05.2018
§1 (Name, Sitz)
1. Der Verein führt den Namen: Sisters – Frauen für Afrika e.V.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“. Nach Eintragung soll die Gemeinnützigkeit des Vereines im Sinne der §52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 und Nr.15 beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
3. Der Sitz des Vereins ist Kiel.
§2 (Zweck)
1. Die Zwecke des Vereins sind die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 AO und die Förderung der partnerschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 15 AO. Der Verein hat das Ziel, Frauen unterschiedlicher Nationalitäten insbesondere deutsche Frauen mit Interesse für Afrika und Frauen mit afrikanischen Wurzeln oder Bezügen zusammenzubringen. Der kulturelle Austausch im geschützten Raum soll den unterschiedlichen Kulturen einen Blickwinkelwechsel im Hinblick auf eine gerechte Welt ermöglichen. Ziel ist es, dass die Frauen ermächtigt werden, ihre Erfahrungen und Standpunkte auch in der Öffentlichkeit zu vertreten und es ihnen möglich ist, sich in der partnerschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit zu engagieren (z.B. mit Projekten wie Brunnenbau, Schulbau, Ausbildungsunterstützung). Der Verein ist durch seine Aktivitäten eine Plattform, ein Netzwerk und eine Interessenvertretung für Frauen, die sich für die vorgenannten Zwecke interessieren. Er bietet entwicklungspolitische Informationen an (Literatur- und Filmtipps, Internetlinks usw.), veranstaltet Vorträge und Workshops (z.B. mit Beispielen zu partnerschaftlicher Entwicklungszusammenarbeit, Interkultureller Öffnung, Antirassismus) und organisiert regelmäßige Treffen für die Mitglieder. Weiterhin vernetzt er mit anderen entwicklungspolitischen Organisationen und Vereinen mit ähnlichen Interessen und organisiert interkulturelle Darbietungen und Veranstaltungen. Er ist in der Öffentlichkeitsarbeit tätig und zeigt entwicklungspolitische Zusammenhänge zwischen Afrika und Deutschland auf und er fördert die Partnerschafts- und Projektarbeit im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung (in Deutschland und in Afrika). Dies kann auch durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an eine ausländische Körperschaft oder an eine Hilfsperson zur Verwirklichung entsprechender Zwecke erfolgen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft oder an eine Hilfsperson erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.
§3 (Mitgliedschaft)
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich zum Zweck des Vereins bekennt.
2. Fördermitglieder ohne Stimmrecht können werden: natürliche und juristische Personen
3. Über die Aufnahme entscheidet nach Beitrittserklärung der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter* Innen zu stellen.
4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ihr/sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliedschaft endet mit der Austrittserklärung oder dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
8. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§4 (Vorstand)
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht mindestens aus drei, höchstens fünf Mitgliedern.
2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4. Der Vorstand ist berechtigt, per Vorstandsbeschluss redaktionelle Änderungen an der Satzung vorzunehmen, falls diese aus Behördenseite notwendig sind.
§5 (Mitgliederversammlung)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn mindestens ¼ der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich und/oder elektronisch unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von mindestens 30% der Mitglieder erforderlich.
5. Schriftliche Stimmabgabe ist möglich.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiterin und Schriftführerin zu unterschreiben ist.
§6 Auflösung, (Anfall des Vereinsvermögens)
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an “Njonuo Fe Mo - Frauenwege in Togo e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.